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D&O-Versicherungen für Geschäftsführer

  • Autorenbild: Bernhard Sikora
    Bernhard Sikora
  • 5. Sept. 2022
  • 1 Min. Lesezeit

Schon vergleichsweise kleine Fehler können das Privatvermögen eines Geschäftsführers gefährden. Wenn die Führungsriege gegen Sorgfaltspflichten verstoßen haben soll und ein Vermögensschaden nicht ausgeschlossen werden kann, sind Inanspruchnahmen vorprogrammiert. Verschärfte Gesetze und die sehr strenge Rechtsprechung bieten die Grundlage, um auf Schadenersatz verklagt zu werden. Viele Führungskräfte unterschätzen nach wie vor die Bandbreite der eigenen persönlichen Haftung. Die Chefetage sollte stets wissen, was im Unternehmen passiert. Sie kann sich nicht darauf berufen, nicht zuständig oder informiert gewesen zu sein.

„Ein Vorstand haftet für fehlerhafte Vertragsgestaltungen oder Kalkulationen, eine nach-lässige Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegenüber Dritten oder verspätete Entscheidungen, die dem Unternehmen hohe Folgekosten (z. B. Zinsschäden) bescheren. In die Außenhaftung können Entscheidungsträger genommen werden, wenn sie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen (vgl. § 80 BAO), unrichtige Bescheinigungen ausstellen oder erhaltene Fördermittel falsch einsetzen. Gerät das Unternehmen in finanzielle Turbulenzen, ist die Geschäftsführung besonders gefordert.“

Dr. Georg Aichinger

Geschäftsführender Gesellschafter der KOBAN solDORA GmbH

Experte für Manager-Rechtsschutz und D&O



 
 
 

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